Fehlerquellen bei der Änderung eines Testamentes

Ändern sich die Lebensumstände, braucht das Testament eine Rundumerneuerung. Beispielsweise im Fall einer Verheiratung, einer Scheidung oder im Falle einer Patchwork-Familie. Bei der Änderung eines Testamentes ist jedoch Vorsicht geboten: Wo der juristische Laie selbst Hand anlegt, kommt oft ein Testament heraus, was rechtlich nicht wasserdicht ist. Die Folgen: Beim Rechtsstreit unter den Erben bleibt der letzte Wille des Erblassers schnell auf der Strecke.

Bei einem Testament kommt es auf den eindeutigen und wirksamen Willen des Verfassers an. Der Erblasser kann schließlich später nicht mehr befragt werden, was er mit bestimmten Formulierungen bezweckt hat.

Viele Erblasser unterschätzen die formalen Anforderungen an eine Änderung des Testaments. Dabei können derartige Änderungen das Gegenteil von dem bewirken, was beabsichtigt ist.

In einem Fall hatte ein Erblasser auf seinem eigenhändig verfassten Testament unter seiner Unterschrift eine Bedingung ergänzt. Seine Lebensgefährtin sollte nur dann Alleinerbin werden, wenn sie eine gleichlautende testamentarische Verfügung trifft. Vorerst sollte das Testament ungültig sein.

Vom Gericht wurde diese Ergänzung als nicht formwirksam angesehen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Nachtrag nicht unterschrieben war. Somit erbte die Lebensgefährtin sein ganzes Vermögen.

Selbst kleine Formfehler können die Gültigkeit eines Testaments in Frage stellen. Je weitreichender die Änderungen, desto strenger die Formvorschriften. In der Rechtsprechung wird beispielsweise unterschieden zwischen bloßen Streichungen, Ergänzungen und widersprechenden Anordnungen. Die richtige Einordnung ist in der Praxis häufig schwierig. Korrekturen auf der Testamentsurkunde sind nur in Ausnahmefällen ohne Unterschrift wirksam.

Bei widersprechenden Anordnungen ist zudem eine Datumsangabe zwingend.

Eheleute können ihre wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur in Form eines notariellen Widerrufs erklären. Nach dem Tod des Ehepartners ist ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen. Den Eheleuten ist häufig nicht bewusst, dass ihr Testament wechselbezügliche Regelungen enthält und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Bei einem gemeinsamen Testament sind zudem Nachträge, die nur mit der Unterschrift eines Ehepartners versehen sind, problematisch. Aufgrund der komplexen Anforderungen sollten Ehepaare vor einer Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments immer rechtlichen Rat einholen.

Bei weitreichenden Änderungen sollten Erblasser besser immer ein neues Testament erstellen. Sicherheitshalber sollte dann das vorherige Testament mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen werden oder komplett vernichtet werden. Ein zerrissenes Testament ist ein für allemal widerrufen und lässt sich durch Zusammenkleben nicht wieder in Kraft setzen.

Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht