Fehlerquellen bei der Änderung
eines Testamentes
Ändern sich die
Lebensumstände, braucht das Testament eine Rundumerneuerung. Beispielsweise
im Fall einer Verheiratung, einer Scheidung oder im Falle einer
Patchwork-Familie. Bei der Änderung eines Testamentes ist jedoch Vorsicht
geboten: Wo der juristische Laie selbst Hand anlegt, kommt oft ein Testament
heraus, was rechtlich nicht wasserdicht ist. Die Folgen: Beim Rechtsstreit
unter den Erben bleibt der letzte Wille des Erblassers schnell auf der
Strecke.
Bei einem Testament
kommt es auf den eindeutigen und wirksamen Willen des Verfassers an. Der
Erblasser kann schließlich später nicht mehr befragt werden, was er mit
bestimmten Formulierungen bezweckt hat.
Viele Erblasser
unterschätzen die formalen Anforderungen an eine Änderung des Testaments.
Dabei können derartige Änderungen das Gegenteil von dem bewirken, was
beabsichtigt ist.
In einem Fall hatte
ein Erblasser auf seinem eigenhändig verfassten Testament unter seiner
Unterschrift eine Bedingung ergänzt. Seine Lebensgefährtin sollte nur dann
Alleinerbin werden, wenn sie eine gleichlautende testamentarische Verfügung
trifft. Vorerst sollte das Testament ungültig sein.
Vom Gericht wurde
diese Ergänzung als nicht formwirksam angesehen. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass der Nachtrag nicht unterschrieben war. Somit erbte die
Lebensgefährtin sein ganzes Vermögen.
Selbst kleine
Formfehler können die Gültigkeit eines Testaments in Frage stellen. Je
weitreichender die Änderungen, desto strenger die Formvorschriften. In der
Rechtsprechung wird beispielsweise unterschieden zwischen bloßen
Streichungen, Ergänzungen und widersprechenden Anordnungen. Die richtige
Einordnung ist in der Praxis häufig schwierig. Korrekturen auf der
Testamentsurkunde sind nur in Ausnahmefällen ohne Unterschrift wirksam.
Bei widersprechenden
Anordnungen ist zudem eine Datumsangabe zwingend.
Eheleute können ihre
wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur in Form eines notariellen
Widerrufs erklären. Nach dem Tod des Ehepartners ist ein Widerruf
grundsätzlich ausgeschlossen. Den Eheleuten ist häufig nicht bewusst, dass
ihr Testament wechselbezügliche Regelungen enthält und welche Konsequenzen
damit verbunden sind. Bei einem gemeinsamen Testament sind zudem Nachträge,
die nur mit der Unterschrift eines Ehepartners versehen sind, problematisch.
Aufgrund der komplexen Anforderungen sollten Ehepaare vor einer Änderung
eines gemeinschaftlichen Testaments immer rechtlichen Rat einholen.
Bei weitreichenden
Änderungen sollten Erblasser besser immer ein neues Testament erstellen.
Sicherheitshalber sollte dann das vorherige Testament mit einem
Ungültigkeitsvermerk versehen werden oder komplett vernichtet werden. Ein
zerrissenes Testament ist ein für allemal widerrufen und lässt sich durch
Zusammenkleben nicht wieder in Kraft setzen.