Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wendet ein Erblasser per Testament oder Erbvertrag einer von ihm ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu.

Hierbei kann es sich um Gegenstände wie ein Bild, ein Auto oder einen Geldbetrag handeln. Man kann aber auch Forderungen und Rechte vermachen, wie z. B. Ansprüche aus Darlehen, Wohn- oder Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit, Beteiligungen an einer Gesellschaft, Erlass einer noch nicht erfüllten Forderung usw.

Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, wer zuständig ist, ein Vermächtnis zu erfüllen. Er kann anordnen, dass die Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllen soll.

Als Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person bestimmt werden, es kommt somit nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person – eingetragener Verein, Kirche oder Stadt – in Frage. Sogar noch nicht geborene Kinder können ein Vermächtnis erhalten. 

Der Anspruch auf ein Vermächtnis entsteht mit dem Erbfall. In vielen Fällen macht es Sinn, wenn im Testament das Vermächtnis an eine Bedingung geknüpft wird, die erst später eintritt. So können etwa die Eltern anordnen, dass das Vermächtnis für ihre Kinder erst nach dem 25. Lebensjahr oder dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums erfüllt werden soll.

Ebenso wie das Erbe kann man auch ein Vermächtnis ausschlagen. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der Bedachte ein Pflichtteilsberechtigter ist. Denn das Vermächtnis ist auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, der in Geld auszubezahlen ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte kein Interesse an dem vermachten Gegenstand, kann er stattdessen seinen ungeschmälerten Pflichtteilsanspruch in Geld verlangen.

Auch Vermächtnisse unterliegen der Erbschaftssteuer. Es gelten die gleichen Regeln wie für Erbschaften.

Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht