Folge 59

Unterhaltsvorschuß

Alleinerziehende können für die in Ihrem Haushalt lebenden Kinder Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse, welche in der Regel beim Jugendamt geführt wird, beantragen .

Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt und das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils nicht ausreicht, um neben der Betreuung der Kinder auch noch für den ausfallenden Barunterhalt aufzukommen .

Die Unterhaltsvorschussleistungen waren bisher auf eine Dauer von 72 Monaten begrenzt und wurden nur für Kinder bis zur Vollendung des 12.Lebensjahrs geleistet.

Dies wurde nunmehr rückwirkend zum 1.07.2017 geändert.
Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben, der Unterhaltsvorschuss kann nunmehr bis zur Volljährigkeit des Kindes bezogen werden. Der Bezug nach Vollendung des 12.Lebensjahrs setzt allerdings voraus, dass das betroffene Kind nicht selbst auf sog. Hartz 4-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende im Hartz 4-Bezug stehende Elternteil wenigstens 600,00 € brutto verdient .

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem jeweils gültigen Mindestunterhalt, von welchem allerdings das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Er beträgt aktuell :

- für Kinder bis zu 5 Jahren 150,00 €
- für Kinder von 6-11 Jahren 201,00 €
- für Kinder von 12-17 Jahren 268,00 €

 Antje Holtgrave-Piedmont